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122.600 EGAR CH-AG

§ 29 Einführungsgesetz zum Ausländerrecht (EGAR) - Grundsatz

Massnahmen zur Integration
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§ 29 EGAR · Grundsatz

1. Der Kanton richtet im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben für die Massnahmen zur Integration von Ausländerinnen und Ausländern finanzielle Beiträge aus.

2. Der Regierungsrat kann eine Kommission für die Beratung in migrationspolitischen Fragen einsetzen.

3. Voraussetzungen und Verfahren bei der Ausrichtung von Beiträgen sowie die Organisation und Aufgaben der Migrationskommission werden durch Verordnung geregelt.

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