§ 27 Einführungsgesetz zum Ausländerrecht (EGAR) - Bestellung einer Rechtsvertreterin oder eines Rechtsvertreters von Amtes wegen
§ 27 EGAR · Bestellung einer Rechtsvertreterin oder eines Rechtsvertreters von Amtes wegen
1. Der betroffenen Person, die noch keine selbstgewählte Rechtsvertretung hat, ist eine amtliche Rechtsvertreterin oder ein amtlicher Rechtsvertreter zu bestellen, wenn sie angesichts der Schwere der drohenden Freiheitsbeschränkung ihre Interessen nicht genügend zu wahren vermag oder andere Umstände eine amtliche Vertretung erfordern.
2. Eine amtliche Rechtsvertreterin oder ein amtlicher Rechtsvertreter muss dann bestellt werden, wenn das MIKA eine Haftanordnung für eine Dauer von mehr als 30 Tagen erlässt oder eine Haftverlängerung verfügt.
3. Die Entschädigung der amtlichen Rechtsvertreterin oder des amtlichen Rechtsvertreters richtet sich nach den Bestimmungen des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif) vom 10. November 1987 über das Honorar in Verwaltungssachen. Sie kann von der betroffenen Person ganz oder teilweise zurückgefordert werden, falls diese in günstigen finanziellen Verhältnissen lebt und sich die Freiheitsbeschränkung als rechtmässig erweist.