122.600
EGAR
CH-AG
§ 24 Einführungsgesetz zum Ausländerrecht (EGAR) - Vollzugskosten
Besondere Bestimmungen zu den Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht - Haftvollzug
§ 24 EGAR · Vollzugskosten
1. Verfügt die inhaftierte Person über die entsprechenden finanziellen Mittel, sind ihr die Vollzugskosten ganz oder teilweise aufzuerlegen.
2. Die nach Abzug von Bundesbeiträgen verbleibenden Vollzugskosten der Haft trägt der Kanton.