Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
122.600 EGAR CH-AG

§ 24 Einführungsgesetz zum Ausländerrecht (EGAR) - Vollzugskosten

Besondere Bestimmungen zu den Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht - Haftvollzug
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (30 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 24 EGAR · Vollzugskosten

1. Verfügt die inhaftierte Person über die entsprechenden finanziellen Mittel, sind ihr die Vollzugskosten ganz oder teilweise aufzuerlegen.

2. Die nach Abzug von Bundesbeiträgen verbleibenden Vollzugskosten der Haft trägt der Kanton.

← § 23 EGAR Einführungsgesetz zum Ausländerrecht (EGAR) - Geltungsbereich § 25 EGAR →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →