§ 23 Einführungsgesetz zum Ausländerrecht (EGAR) - Disziplinarwesen
§ 23 EGAR · Disziplinarwesen
1. Verstösse der inhaftierten Person gegen die Anstaltsordnung und gegen Anordnungen der Anstaltsorgane im Einzelfall können disziplinarisch bestraft werden.
2. Die Haftvollzugsbehörde kann folgende Disziplinarmassnahmen verfügen
a) Schriftlicher Verweis,
b) Versetzung in eine andere Zelle,
c) Verweigerung, Beschränkung oder Entzug des Bücher- und Zeitungsbezugs sowie des Radio- und TV-Konsums.
3. Das MIKA kann folgende Disziplinarstrafen verfügen
a) Verweigerung, Beschränkung oder Entzug des Besuchsrechts und des Telefonverkehrs gegenüber Verwandten und weiteren Betreuungs- und Bezugspersonen gemäss § 20 Abs. 1 lit. c,
b) Einschliessung von maximal fünf Tagen.
4. Die gleichzeitige Anordnung mehrerer Disziplinarmassnahmen oder Disziplinarstrafen ist zulässig.