122.600
EGAR
CH-AG
§ 22 Einführungsgesetz zum Ausländerrecht (EGAR) - Beschäftigung
Besondere Bestimmungen zu den Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht - Haftvollzug
§ 22 EGAR · Beschäftigung
1. Der inhaftierten Person ist, soweit möglich, spätestens nach 14 Tagen Haft, eine geeignete Beschäftigung anzubieten.
2. Mit Ausnahme des Hausdiensts ist die inhaftierte Person nicht zur Arbeit verpflichtet.