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122.600 EGAR CH-AG

§ 22 Einführungsgesetz zum Ausländerrecht (EGAR) - Beschäftigung

Besondere Bestimmungen zu den Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht - Haftvollzug
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§ 22 EGAR · Beschäftigung

1. Der inhaftierten Person ist, soweit möglich, spätestens nach 14 Tagen Haft, eine geeignete Beschäftigung anzubieten.

2. Mit Ausnahme des Hausdiensts ist die inhaftierte Person nicht zur Arbeit verpflichtet.

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