122.600
EGAR
CH-AG
§ 21 Einführungsgesetz zum Ausländerrecht (EGAR) - Einschränkung der garantierten Rechte
Besondere Bestimmungen zu den Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht - Haftvollzug
§ 21 EGAR · Einschränkung der garantierten Rechte
1. Einschränkungen der garantierten Rechte sind durch das MIKA anzuordnen. Sie sind unter Vorbehalt von § 23 nur so weit zulässig, als es die Sicherheit, insbesondere die Fluchtverhinderung, erfordert.
2. Die Haftvollzugsbehörde kann Besucherinnen und Besucher sowie Pakete und Briefe auf Gegenstände überprüfen lassen, welche die Sicherheit der inhaftierten Personen und des Personals gefährden oder zur Flucht dienen können.