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122.600 EGAR CH-AG

§ 20 Einführungsgesetz zum Ausländerrecht (EGAR) - Garantierte Rechte

Besondere Bestimmungen zu den Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht - Haftvollzug
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§ 20 EGAR · Garantierte Rechte

1. Die inhaftierten Personen haben unter Vorbehalt von § 21 das Recht auf

a) täglich mindestens eine Stunde Aufenthalt im Freien, in der Regel im Spazierhof der Vollzugsanstalt, erstmals am Tag nach der Inhaftierung,

b) unbeschränkten und unkontrollierten mündlichen und schriftlichen Verkehr (Telefongespräche, Briefe und Besuche) mit der Rechtsvertreterin oder dem Rechtsvertreter,

c) unbeschränkten und unkontrollierten Briefverkehr mit Verwandten und weiteren Betreuungs- und Bezugspersonen,

d) in der Regel drei Mal pro Woche eine Stunde unbeaufsichtigte Besuche von Personen gemäss Litera c,

e) nicht überwachte Telefongespräche im Rahmen der Hausordnung mit Personen gemäss Litera c,

f) medizinische und seelsorgerische Betreuung,

g) möglichst uneingeschränkte soziale Kontakte mit anderen inhaftierten Personen, die sich in der gleichen Vollzugsanstalt in Administrativhaft befinden.

2. Die Kosten für Schreibmaterial, Porto und Telefongespräche gehen zulasten der inhaftierten Person. Bei Mittellosigkeit kann die Haftvollzugsbehörde Ausnahmen bewilligen, um angemessene Aussenkontakte zu ermöglichen.

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