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122.600 EGAR CH-AG

§ 19 Einführungsgesetz zum Ausländerrecht (EGAR) - Hausdurchsuchungen

Besondere Bestimmungen zu den Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht - Massnahmen und Verfahren
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§ 19 EGAR · Hausdurchsuchungen

1. Das MIKA kann beim Verwaltungsgericht Antrag auf Anordnung einer Hausdurchsuchung stellen. Die zuständige Oberrichterin oder der zuständige Oberrichter entscheidet in der Regel aufgrund der Akten und beauftragt die Kantonspolizei mit dem Vollzug. Die Kantonspolizei entscheidet aufgrund der angetroffenen Situation über den Beizug von Drittpersonen.

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