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122.600 EGAR CH-AG

§ 18 Einführungsgesetz zum Ausländerrecht (EGAR) - Durchsuchung von Personen und Sachen

Besondere Bestimmungen zu den Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht - Massnahmen und Verfahren
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§ 18 EGAR · Durchsuchung von Personen und Sachen

1. Das MIKA ist zuständige kantonale Behörde zur Anordnung von Personen- und Sachdurchsuchungen. Es beauftragt die Kantonspolizei mit dem Vollzug.

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