122.600
EGAR
CH-AG
§ 18 Einführungsgesetz zum Ausländerrecht (EGAR) - Durchsuchung von Personen und Sachen
Besondere Bestimmungen zu den Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht - Massnahmen und Verfahren
§ 18 EGAR · Durchsuchung von Personen und Sachen
1. Das MIKA ist zuständige kantonale Behörde zur Anordnung von Personen- und Sachdurchsuchungen. Es beauftragt die Kantonspolizei mit dem Vollzug.