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122.600 EGAR CH-AG

§ 13 Einführungsgesetz zum Ausländerrecht (EGAR) - Haftanordnung

Besondere Bestimmungen zu den Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht - Massnahmen und Verfahren
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§ 13 EGAR · Haftanordnung

1. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs durch das MIKA erlässt dieses unverzüglich die Haftanordnung gemäss AuG (erstmalige Anordnung oder Verlängerung) oder verfügt die Freilassung der betroffenen Person. Der Entscheid ist der betroffenen Person mündlich zu eröffnen.

2. Über die Haftanordnung ist das Verwaltungsgericht unverzüglich zu orientieren.

3. Die Haftanordnung ist anschliessend schriftlich zu begründen und unter Angabe von Datum und Zeit der Festnahme, des Haftgrunds sowie der massgeblichen Bestimmungen dem Verwaltungsgericht sowie der verhafteten Person zuzustellen.

4. Das MIKA überweist die Akten dem Verwaltungsgericht in der Regel innert 24 Stunden seit Haftanordnung.

5. Im Fall einer Haftverlängerung hat das MIKA den Antrag zusammen mit den Akten mindestens fünf Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzureichen.

6. Das MIKA benachrichtigt die von der beziehungsweise dem Verhafteten bezeichnete Person.

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