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122.515 IntegrationsV CH-AG

§ 2 Verordnung über die Integration der ausländischen Bevölkerung (IntegrationsV) - Beitragsgewährung

Finanzierung von Integrationsmassnahmen
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§ 2 IntegrationsV · Beitragsgewährung

1. Das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) richtet nach Massgabe des Bundesrechts und des kantonalen Rechts finanzielle Beiträge an Integrationsmassnahmen aus.

2. Als Integrationsmassnahmen gelten Kurse und andere Veranstaltungen, welche öffentlich zugänglich sowie politisch und konfessionell neutral sind.

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