§ 7 Verordnung zum Gesetz über die Register und das Meldewesen - Identifikation, Bestätigungen und hinterlegte Dokumente
§ 7 Register- und Meldeverordnung, RMV · Identifikation, Bestätigungen und hinterlegte Dokumente
1. Die Einwohnerkontrolle stellt die Identifikation der sich anmeldenden Personen mittels Ausweisschriften sicher.
2. Die Einwohnerkontrolle
a) stellt bei Bedarf eine Meldebestätigung aus,
b) bewahrt die hinterlegten Dokumente geordnet und geschützt auf,
c) informiert bei Aufgabe des Nebenwohnsitzes die Hauptwohnsitzgemeinde und vernichtet den Heimatausweis,
d) veranlasst bei Änderung des Personenstands, des Namens oder des Bürgerrechts die Bestellung des neuen Dokuments und vernichtet nach dessen Vorliegen das hinterlegte Dokument,
e) vernichtet hinterlegte Dokumente von Personen, welche die Gemeinde ohne Abmeldung verlassen und deren neuer Aufenthaltsort nicht ermittelt werden kann, nach drei Monaten,
f) bestätigt oder ändert nur verifizierte Daten.