122.212
RMVRENRRC
CH-AG
§ 5 Verordnung zum Gesetz über die Register und das Meldewesen - Meldung Kollektivhaushalte
Melde- und Auskunftspflichten
§ 5 Register- und Meldeverordnung, RMV · Meldung Kollektivhaushalte
1. Leiterinnen und Leiter von Kollektivhaushalten nachstehender Kategorien melden der Einwohnerkontrolle laufend die Bewohnerinnen und Bewohner, die sich seit mindestens drei aufeinanderfolgenden Monaten oder während drei Monaten innerhalb eines Jahres in ihrem Kollektivhaushalt aufhalten
a) Alters- und Pflegeheime,
b) Wohnungen und Heime für Kinder und Jugendliche,
c) Internate und Studentenwohnheime,
d) Institutionen für Behinderte,
e) Klöster und andere Unterkünfte religiöser Vereinigungen.