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122.212 RMVRENRRC CH-AG

§ 4 Verordnung zum Gesetz über die Register und das Meldewesen - Elektronische Meldungen

Allgemeine Bestimmungen
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§ 4 Register- und Meldeverordnung, RMV · Elektronische Meldungen

1. Die Umsetzung der elektronischen Meldungen gemäss § 7a RMG richtet sich nach dem aktuellen Stand der Technik, wie er insbesondere in den anerkannten technischen Standards des Vereins eCH zum Ausdruck kommt.

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