122.212
RMVRENRRC
CH-AG
§ 4 Verordnung zum Gesetz über die Register und das Meldewesen - Elektronische Meldungen
Allgemeine Bestimmungen
§ 4 Register- und Meldeverordnung, RMV · Elektronische Meldungen
1. Die Umsetzung der elektronischen Meldungen gemäss § 7a RMG richtet sich nach dem aktuellen Stand der Technik, wie er insbesondere in den anerkannten technischen Standards des Vereins eCH zum Ausdruck kommt.