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§ 9 Gesetz über die Register und das Meldewesen - Auskunfts- und Hinterlegungspflicht

Melde- und Auskunftspflichten
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§ 9 Register- und Meldegesetz, RMG · Auskunfts- und Hinterlegungspflicht

1. Die gemäss diesem Gesetz verpflichteten Personen haben der Gemeinde wahrheitsgemäss und vollständig Auskunft über die im Einwohnerregister und im GWR zu erfassenden Tatsachen zu geben, falls erforderlich zu belegen und auf Verlangen persönlich vorzusprechen. Die Auskunftspflicht besteht auch bei umstrittener Meldepflicht.

2. ...

3. ...

4. Der Regierungsrat bestimmt die bei der Anmeldung zu hinterlegenden Dokumente durch Verordnung.

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