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§ 8 Gesetz über die Register und das Meldewesen - b) Personen mit Grundeigentum

Melde- und Auskunftspflichten
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§ 8 Register- und Meldegesetz, RMG · b) Personen mit Grundeigentum

1. Natürliche Personen ohne Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Gemeinde und juristische Personen oder Kollektiv- und Kommanditgesellschaften mit Grundeigentum in der Gemeinde haben dieser ihre Adresse und allfällige Adressänderungen zu melden.

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