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§ 7 Gesetz über die Register und das Meldewesen - Meldepflichten a) Einwohnerinnen und Einwohner

Melde- und Auskunftspflichten
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§ 7 Register- und Meldegesetz, RMG · Meldepflichten a) Einwohnerinnen und Einwohner

1. Personen, die in der Gemeinde einen Haupt- oder Nebenwohnsitz begründen, melden sich bei der Einwohnerkontrolle an.

2. Einwohnerinnen und Einwohner haben der Einwohnerkontrolle zu melden, wenn sie

a) innerhalb der Gemeinde beziehungsweise des Gebäudes umziehen,

b) ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz aufgeben.

3. Mit der Erfüllung der Meldepflichten gegenüber der Zuzugs- und Wegzugsgemeinde erfüllen die Einwohnerinnen und Einwohner gleichzeitig allfällige Pflichten zur Mitteilung von Adressänderungen gegenüber den öffentlichen Organen, die an das kantonale Einwohnerregister angeschlossen sind.

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