Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
122.200 RMGLRDMLRSS CH-AG

§ 6 Gesetz über die Register und das Meldewesen - Grundstück-, Gebäude- und Wohnungsidentifikation

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (35 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 6 Register- und Meldegesetz, RMG · Grundstück-, Gebäude- und Wohnungsidentifikation

1. ...

2. Die Identifikation eines Grundstücks entspricht der Bezeichnung im Grundbuch.

3. Die Identifikation eines Gebäudes erfolgt durch den Gebäudeidentifikator des BFS (EGID) nach dem GWR gemäss Art. 10 Abs. 3bis des Bundesstatistikgesetzes (BStatG) vom 9. Oktober 1992 sowie gemäss der Verordnung über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister (VGWR) vom 9. Juni 2017.

4. Die Identifikation einer Wohnung erfolgt durch den Wohnungsidentifikator (EWID) nach dem GWR sowie durch eine administrative Wohnungsnummer.

← § 5 Register- und Meldegesetz, RMG Gesetz über die Register und das Meldewesen - Gegenstand § 7 Register- und Meldegesetz, RMG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →