122.200
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CH-AG
§ 6 Gesetz über die Register und das Meldewesen - Grundstück-, Gebäude- und Wohnungsidentifikation
Allgemeine Bestimmungen
§ 6 Register- und Meldegesetz, RMG · Grundstück-, Gebäude- und Wohnungsidentifikation
1. ...
2. Die Identifikation eines Grundstücks entspricht der Bezeichnung im Grundbuch.
3. Die Identifikation eines Gebäudes erfolgt durch den Gebäudeidentifikator des BFS (EGID) nach dem GWR gemäss Art. 10 Abs. 3bis des Bundesstatistikgesetzes (BStatG) vom 9. Oktober 1992 sowie gemäss der Verordnung über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister (VGWR) vom 9. Juni 2017.
4. Die Identifikation einer Wohnung erfolgt durch den Wohnungsidentifikator (EWID) nach dem GWR sowie durch eine administrative Wohnungsnummer.