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§ 5 Gesetz über die Register und das Meldewesen - Personenidentifikation

Allgemeine Bestimmungen
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§ 5 Register- und Meldegesetz, RMG · Personenidentifikation

1. Die öffentlichen Organe dürfen die Versichertennummer gemäss Art. 50c des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 zur Erfüllung ihrer Aufgaben verwenden.

2. Der Kanton kann Eigentümerinnen und Eigentümern von Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen ohne Versichertennummer zur Identifikation eine Zeichenfolge zuordnen, die keine Rückschlüsse auf die Person zulässt. Diese Identifikation darf wie die Versichertennummer gemäss Absatz 1 verwendet werden.

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