122.200
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CH-AG
§ 3 Gesetz über die Register und das Meldewesen - Nebenwohnsitz
Allgemeine Bestimmungen
§ 3 Register- und Meldegesetz, RMG · Nebenwohnsitz
1. Nebenwohnsitz hat eine Person in der Gemeinde, in der sie zu einem bestimmten Zweck während mindestens drei aufeinanderfolgenden Monaten oder drei Monaten innerhalb eines Jahrs anwesend ist.
2. Eine Person kann mehrere Nebenwohnsitze haben.