122.200
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CH-AG
§ 29 Gesetz über die Register und das Meldewesen - Übergangsfrist
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 29 Register- und Meldegesetz, RMG · Übergangsfrist
1. Die Gemeinden richten die elektronische Registerführung nach § 15 bis 30. Juni 2009 ein.
2. Sie sind verpflichtet, bei der Prüfung des Datenaustauschs und der Meldevorgänge ab 1. Juli 2009 mitzuwirken. Sie haben ihre Einwohner- und Objektdaten bis 31. März 2010 auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und zu bereinigen.
3. Der Regierungsrat kann die Übergangsfrist erstrecken.