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§ 22 Gesetz über die Register und das Meldewesen - b) An Dritte

Aufgaben des Kantons
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§ 22 Register- und Meldegesetz, RMG · b) An Dritte

1. Das zuständige Departement kann Dritten bekanntgeben

a) Daten über Einzelpersonen, deren Wohnsitz nicht bekannt ist,

b) Daten über nach bestimmten Kriterien geordnete Personengruppen mehrerer Gemeinden.

2. Für die Datenbekanntgabe nach Absatz 1 lit. b ist § 16 Abs. 2 IDAG analog anzuwenden. Im Übrigen richten sich die Voraussetzungen und das Verfahren nach den Vorschriften des IDAG.

3. Allfällige Datensperren in den kommunalen Einwohnerregistern gelten auch für das kantonale Einwohnerregister.

4. ...

5. Er kann die Gebühren in besonderen Fällen, wie etwa bei Listenauskünften an gemeinnützige Institutionen oder bei Bedürftigkeit, ermässigen oder erlassen.

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