122.200
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CH-AG
§ 2 Gesetz über die Register und das Meldewesen - Hauptwohnsitz
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Register- und Meldegesetz, RMG · Hauptwohnsitz
1. Hauptwohnsitz hat eine Person in der Gemeinde, in der sie beabsichtigt, dauernd zu verbleiben, um dort den Mittelpunkt ihres Lebens zu pflegen, der für Dritte erkennbar sein muss.
2. Eine Person kann nur einen Hauptwohnsitz haben.