Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
122.200 RMGLRDMLRSS CH-AG

§ 2 Gesetz über die Register und das Meldewesen - Hauptwohnsitz

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (35 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 2 Register- und Meldegesetz, RMG · Hauptwohnsitz

1. Hauptwohnsitz hat eine Person in der Gemeinde, in der sie beabsichtigt, dauernd zu verbleiben, um dort den Mittelpunkt ihres Lebens zu pflegen, der für Dritte erkennbar sein muss.

2. Eine Person kann nur einen Hauptwohnsitz haben.

← § 1 Register- und Meldegesetz, RMG Gesetz über die Register und das Meldewesen - Gegenstand § 3 Register- und Meldegesetz, RMG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →