122.200
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CH-AG
§ 1 Gesetz über die Register und das Meldewesen - Gegenstand
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Register- und Meldegesetz, RMG · Gegenstand
1. Gegenstand des Gesetzes sind
a) die Vereinfachung des Verkehrs zwischen Einwohnerinnen und Einwohnern und den öffentlichen Organen gemäss § 3 lit. c des Gesetzes über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) vom 24. Oktober 2006,
b) die Regelung des Meldewesens,
c) * die Registrierung von Einwohnerinnen und Einwohnern sowie die Nachführung des eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregisters (GWR),
d) der Vollzug der Registerharmonisierung des Bundes und die Bereitstellung der Grundlagen für statistische Aufgaben des Bundes und des Kantons.