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§ 1 Gesetz über die Register und das Meldewesen - Gegenstand

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 Register- und Meldegesetz, RMG · Gegenstand

1. Gegenstand des Gesetzes sind

a) die Vereinfachung des Verkehrs zwischen Einwohnerinnen und Einwohnern und den öffentlichen Organen gemäss § 3 lit. c des Gesetzes über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) vom 24. Oktober 2006,

b) die Regelung des Meldewesens,

c) * die Registrierung von Einwohnerinnen und Einwohnern sowie die Nachführung des eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregisters (GWR),

d) der Vollzug der Registerharmonisierung des Bundes und die Bereitstellung der Grundlagen für statistische Aufgaben des Bundes und des Kantons.

Gesetz über die Register und das Meldewesen - Gegenstand § 2 Register- und Meldegesetz, RMG →

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