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121.300 OBüG CH-AG

§ 9 Gesetz über das Ortsbürgerrecht (OBüG) - Aufhebung bisherigen Rechts

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§ 9 OBüG · Aufhebung bisherigen Rechts

1. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die §§ 21-25 des Gesetzes über das Bürgerrecht vom 29. Oktober 1940 aufgehoben.

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