121.300
OBüG
CH-AG
§ 9 Gesetz über das Ortsbürgerrecht (OBüG) - Aufhebung bisherigen Rechts
§ 9 OBüG · Aufhebung bisherigen Rechts
1. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die §§ 21-25 des Gesetzes über das Bürgerrecht vom 29. Oktober 1940 aufgehoben.