121.300
OBüG
CH-AG
§ 8 Gesetz über das Ortsbürgerrecht (OBüG) - Anwendung des Gesetzes über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht
§ 8 OBüG · Anwendung des Gesetzes über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht
1. Die Bestimmungen des Gesetzes über das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht, die das Ehrenbürgerrecht, die Kinder, die Bearbeitung und Bekanntgabe von Personendaten, die Begründungspflicht und den Rechtsschutz betreffen, gelten sinngemäss auch für das Ortsbürgerrecht.
2. Entscheide der Ortsbürgergemeindeversammlung über die Aufnahme in das Ortsbürgerrecht unterliegen keinem Referendum.