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121.300 OBüG CH-AG

§ 7 Gesetz über das Ortsbürgerrecht (OBüG) - Verlust durch Beschluss

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§ 7 OBüG · Verlust durch Beschluss

1. Der Gemeinderat entlässt Ortsbürger ohne Wohnsitz in der Gemeinde auf Begehren unentgeltlich aus dem Ortsbürgerrecht.

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