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121.300 OBüG CH-AG

§ 6 Gesetz über das Ortsbürgerrecht (OBüG) - Erwerb durch Beschluss

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§ 6 OBüG · Erwerb durch Beschluss

1. Die Ortsbürgergemeindeversammlung kann Gemeindebürger auf Begehren entgeltlich oder unentgeltlich in das Ortsbürgerrecht aufnehmen.

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