121.300
OBüG
CH-AG
§ 5 Gesetz über das Ortsbürgerrecht (OBüG) - Verlust von Gesetzes wegen
§ 5 OBüG · Verlust von Gesetzes wegen
1. Wer das Gemeindebürgerrecht verliert, geht von Gesetzes wegen auch des Ortsbürgerrechts verlustig.