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121.300 OBüG CH-AG

§ 5 Gesetz über das Ortsbürgerrecht (OBüG) - Verlust von Gesetzes wegen

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§ 5 OBüG · Verlust von Gesetzes wegen

1. Wer das Gemeindebürgerrecht verliert, geht von Gesetzes wegen auch des Ortsbürgerrechts verlustig.

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