121.300
OBüG
CH-AG
§ 4 Gesetz über das Ortsbürgerrecht (OBüG) - Erwerb von Gesetzes wegen
§ 4 OBüG · Erwerb von Gesetzes wegen
1. Ortsbürger wird von Gesetzes wegen, wer
a) das Gemeindebürgerrecht von Gesetzes wegen oder durch erleichterte Einbürgerung erwirbt, wenn die das Bürgerrecht vermittelnde Person (Vater, Mutter, Ehegatte) das Ortsbürgerrecht besitzt;
b) das Gemeindebürgerrecht durch Wiedereinbürgerung erwirbt, wenn er vor dem Bürgerrechtsverlust Ortsbürger war.