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121.300 OBüG CH-AG

§ 3 Gesetz über das Ortsbürgerrecht (OBüG) - Orts- und Gemeindebürgerrecht

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§ 3 OBüG · Orts- und Gemeindebürgerrecht

1. Ortsbürger kann nur sein, wer das entsprechende Gemeindebürgerrecht besitzt.

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