121.300
OBüG
CH-AG
§ 2 Gesetz über das Ortsbürgerrecht (OBüG) - Begriffe
§ 2 OBüG · Begriffe
1. Unter Gemeinden versteht dieses Gesetz die aargauischen Einwohnergemeinden.
2. Die Begriffe Gemeindebürger und Ortsbürger beziehen sich auf beide Geschlechter.