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121.300 OBüG CH-AG

§ 2 Gesetz über das Ortsbürgerrecht (OBüG) - Begriffe

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§ 2 OBüG · Begriffe

1. Unter Gemeinden versteht dieses Gesetz die aargauischen Einwohnergemeinden.

2. Die Begriffe Gemeindebürger und Ortsbürger beziehen sich auf beide Geschlechter.

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