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121.300 OBüG CH-AG

§ 10 Gesetz über das Ortsbürgerrecht (OBüG) - Publikation, Inkrafttreten

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§ 10 OBüG · Publikation, Inkrafttreten

1. Dieses Gesetz ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

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