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121.213 KBüV CH-AG

§ 9 Verordnung über das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht (KBüV) - Zusätzliche Gesuchsbeilagen von Ausländerinnen und Ausländern

Einbürgerungen - Verfahren
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§ 9 KBüV · Zusätzliche Gesuchsbeilagen von Ausländerinnen und Ausländern

1. Einbürgerungsgesuchen von Ausländerinnen und Ausländern sind zusätzlich beizulegen

a) * Kopie des gültigen Ausländerausweises,

b) * Kopie des gültigen Passes,

c) Aufstellung aller bisherigen Wohnorte, Schulorte und Arbeitsstellen auf kantonalem Formular,

d) bei Arbeitnehmenden: Bestätigung der aktuellen Arbeitgeberin beziehungsweise des aktuellen Arbeitgebers,

e) * bei Lernenden: Bestätigung des aktuellen Lehrbetriebs,

f) * bei Studierenden: Immatrikulationsbestätigung der aktuellen Studieneinrichtung,

g) * bei Schülerinnen und Schülern: Bestätigung der aktuellen Schule,

h) * Kopie des Sprachdiploms oder Nachweis eines mindestens 5 Jahre dauernden Besuchs der obligatorischen Schule in Deutsch oder einer Ausbildung auf Sekundarstufe II oder Tertiärstufe in Deutsch, sofern die Muttersprache nicht Deutsch ist,

i) * Bestätigung des bestandenen Tests der staatsbürgerlichen Kenntnisse,

j) * Bestätigungen betreffend Bezug von Sozialhilfe für die letzten 10 Jahre vor Gesuchseinreichung.

1bis. Bei Gesuchseinreichung dürfen die Beilagen gemäss Absatz 1 lit. d-g und j nicht älter als drei Monate, jene gemäss Absatz 1 lit. i nicht älter als sechs Monate sein.

2. Bei Bedarf können die für die Erhebungen zuständigen kommunalen und kantonalen Stellen bei der gesuchstellenden Person oder bei Drittpersonen weitere relevante Unterlagen verlangen.

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