§ 9 Verordnung über das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht (KBüV) - Zusätzliche Gesuchsbeilagen von Ausländerinnen und Ausländern
§ 9 KBüV · Zusätzliche Gesuchsbeilagen von Ausländerinnen und Ausländern
1. Einbürgerungsgesuchen von Ausländerinnen und Ausländern sind zusätzlich beizulegen
a) * Kopie des gültigen Ausländerausweises,
b) * Kopie des gültigen Passes,
c) Aufstellung aller bisherigen Wohnorte, Schulorte und Arbeitsstellen auf kantonalem Formular,
d) bei Arbeitnehmenden: Bestätigung der aktuellen Arbeitgeberin beziehungsweise des aktuellen Arbeitgebers,
e) * bei Lernenden: Bestätigung des aktuellen Lehrbetriebs,
f) * bei Studierenden: Immatrikulationsbestätigung der aktuellen Studieneinrichtung,
g) * bei Schülerinnen und Schülern: Bestätigung der aktuellen Schule,
h) * Kopie des Sprachdiploms oder Nachweis eines mindestens 5 Jahre dauernden Besuchs der obligatorischen Schule in Deutsch oder einer Ausbildung auf Sekundarstufe II oder Tertiärstufe in Deutsch, sofern die Muttersprache nicht Deutsch ist,
i) * Bestätigung des bestandenen Tests der staatsbürgerlichen Kenntnisse,
j) * Bestätigungen betreffend Bezug von Sozialhilfe für die letzten 10 Jahre vor Gesuchseinreichung.
1bis. Bei Gesuchseinreichung dürfen die Beilagen gemäss Absatz 1 lit. d-g und j nicht älter als drei Monate, jene gemäss Absatz 1 lit. i nicht älter als sechs Monate sein.
2. Bei Bedarf können die für die Erhebungen zuständigen kommunalen und kantonalen Stellen bei der gesuchstellenden Person oder bei Drittpersonen weitere relevante Unterlagen verlangen.