§ 5 Verordnung über das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht (KBüV) - Bekanntgabe von Personendaten
§ 5 KBüV · Bekanntgabe von Personendaten
1. Auf der Webseite einer Gemeinde veröffentlichte Personendaten der gesuchstellenden Person sind wie folgt zu entfernen
a) Auf Traktandenlisten enthaltene Personendaten spätestens 90 Tage nach der Sitzung,
b) anlässlich des Publikationsverfahrens veröffentlichte Personendaten spätestens 90 Tage nach Ablauf der Eingabefrist,
c) anlässlich der Zusicherung des Gemeindebürgerrechts sowie der Einbürgerung veröffentlichte Personendaten spätestens 90 Tage nach der Veröffentlichung.
2. Die Jugendanwaltschaft gibt den Gemeinden und dem Kanton auf Anfrage die zur Beurteilung der Einbürgerungsgesuche erforderlichen Personendaten gemäss § 8 KBüG bekannt.
3. Soweit sich die Bekanntgabe auf Übertretungen bezieht, erfolgt sie für die Periode der letzten drei Jahre bis zum Zeitpunkt der Anfrage.