121.213
KBüV
CH-AG
§ 4 Verordnung über das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht (KBüV) - Achtung der Werte der Verfassung
Einbürgerungen - Voraussetzungen
§ 4 KBüV · Achtung der Werte der Verfassung
1. Die Achtung der Werte der Bundes- und der Kantonsverfassung ist von den gesuchstellenden Personen durch Unterzeichnung der in einem kantonalen Formular enthaltenen Erklärung zu bestätigen.
2. Die Erklärung ist durch die gesuchstellenden Personen ab vollendetem 16. Lebensjahr zu unterzeichnen. Massgebend ist der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung.
3. Sie ist den gesuchstellenden Personen mit den Gesuchsunterlagen abzugeben und spätestens beim Einbürgerungsgespräch mündlich durch eine dafür geeignete Person zu erläutern.