121.213
KBüV
CH-AG
§ 30a Verordnung über das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht (KBüV) - Übergangsrecht zur Änderung vom 27. September 2017
Elektronisches Dokumentenmanagement- und Informationssystem - Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 30a KBüV · Übergangsrecht zur Änderung vom 27. September 2017
1. Bei vor Inkrafttreten dieser Änderung eingereichten Gesuchen sind die Sprachkenntnisse ausschliesslich anlässlich des Einbürgerungsgesprächs zu beurteilen, sofern der kantonale Test der sprachlichen Kenntnisse gemäss bisherigem Recht bis zum 30. Juni 2018 noch nicht absolviert worden ist.
2. Für den kantonalen Test der sprachlichen Kenntnisse kommen während der Übergangsfrist die bisherigen Bestimmungen zur Anwendung.