121.213
KBüV
CH-AG
§ 30 Verordnung über das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht (KBüV) - Übergangsrecht
Elektronisches Dokumentenmanagement- und Informationssystem - Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 30 KBüV · Übergangsrecht
1. Nach dem 1. Januar 2014 eingereichte Gesuche um ordentliche Einbürgerung sind elektronisch, vor diesem Zeitpunkt eingereichte entsprechende Gesuche in Papierform an das DVI weiterzuleiten.
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