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121.213 KBüV CH-AG

§ 29 Verordnung über das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht (KBüV) - Archivierung

Elektronisches Dokumentenmanagement- und Informationssystem - Statistik und Archivierung
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§ 29 KBüV · Archivierung

1. Rechtskräftig erledigte Gesuche werden im Informationssystem EEP archiviert.

2. Das DVI und die Gemeinden archivieren relevante Unterlagen mit Originalunterschriften in geeigneter Weise ausserhalb des Informationssystems EEP.

3. Im Übrigen gelten die Bestimmungen über das Archivwesen.

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