121.213
KBüV
CH-AG
§ 28 Verordnung über das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht (KBüV) - Statistik
Elektronisches Dokumentenmanagement- und Informationssystem - Statistik und Archivierung
§ 28 KBüV · Statistik
1. Das DVI und die Gemeinden können die im Informationssystem EEP erfassten Personendaten in anonymisierter Form zu statistischen Zwecken verwenden.
2. Nicht anonymisierte Personendaten dürfen nur für interne Geschäftskontrollen und für die interne Geschäftsplanung verwendet werden.