121.213
KBüV
CH-AG
§ 27 Verordnung über das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht (KBüV) - Datenlöschung
Elektronisches Dokumentenmanagement- und Informationssystem - Datensicherheit und Datenlöschung
§ 27 KBüV · Datenlöschung
1. Die im Informationssystem EEP erfassten Personendaten sind zu löschen, wenn sie für die Aufgabenerfüllung der zuständigen Stellen nicht mehr benötigt werden.
2. Die Löschung erfolgt ausschliesslich durch das DVI, frühestens 10 Jahre nach der rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens und spätestens nach der Übergabe der Originalakten an das Staatsarchiv.