121.213
KBüV
CH-AG
§ 25 Verordnung über das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht (KBüV) - Schnittstellen
Elektronisches Dokumentenmanagement- und Informationssystem - Datenbearbeitung
§ 25 KBüV · Schnittstellen
1. Soweit die Personendaten gemäss § 24 im kantonalen Einwohnerregister enthalten sind, können sie vom DVI und den Gemeinden mittels einer Schnittstelle aus dem kantonalen Einwohnerregister in das Informationssystem EEP übernommen werden.
2. Bei Änderungen der Adresse oder des Zivilstands sowie bei Tod oder Geburt kann eine Meldung des kantonalen Einwohnerregisters an das Informationssystem EEP erfolgen.
3. Zwischen dem kantonalen Rechnungssystem und dem Informationssystem EEP können Meldungen zur Rechnungsabwicklung erfolgen.