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121.213 KBüV CH-AG

§ 24 Verordnung über das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht (KBüV) - Erfasste Personendaten

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§ 24 KBüV · Erfasste Personendaten

1. Folgende Personendaten aller vom Gesuch um ordentliche Einbürgerung betroffenen Personen können erfasst werden

a) Angaben zur Person: Anrede, Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Geburtsland, Familienname und Vorname des Vaters, Familienname und Vorname der Mutter, Staatsangehörigkeiten, Art des Reisedokuments, Ausbildung, Beruf, Zivilstand und gesetzliche Vertretung,

b) Angaben zum Aufenthalt: Art der Aufenthaltsbewilligung, Gesamtaufenthaltsdauer in der Schweiz, Gesamtaufenthaltsdauer in der Gemeinde sowie Angabe der Wohnorte des für die Erfüllung der Wohnsitzvoraussetzungen relevanten Zeitraums,

c) Wohn- und Korrespondenzadresse,

d) Angaben einer allfälligen Vertretung,

e) private Telefonnummer, Geschäftstelefonnummer, Nummer des mobilen Telefons, E-Mail-Adresse.

2. Weitere Personendaten gemäss § 17 KBüG können im Informationssystem EEP erfasst werden, wenn sie für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben in Bürgerrechtssachen erforderlich sind.

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