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121.213 KBüV CH-AG

§ 23 Verordnung über das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht (KBüV) - Zuständigkeit zur Datenerfassung

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§ 23 KBüV · Zuständigkeit zur Datenerfassung

1. Die Datenerfassung in Verfahren betreffend ordentliche Einbürgerung erfolgt

a) bis zur Weiterleitung an das DVI durch die Gemeinden,

b) nach der Weiterleitung an das DVI durch den Kanton.

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