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121.213 KBüV CH-AG

§ 22 Verordnung über das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht (KBüV) - Erteilung der Zugriffsberechtigungen

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§ 22 KBüV · Erteilung der Zugriffsberechtigungen

1. Die Zugriffsberechtigungen auf Kantonsebene werden durch das DVI vergeben.

2. Das DVI vergibt zur Verwaltung der Zugriffsberechtigungen auf Gemeindeebene maximal zwei Administratorenberechtigungen an die einzelnen Gemeinden.

3. Die Vergabe der Administratorenberechtigungen an die einzelnen Gemeinden erfolgt aufgrund eines Beschlusses des Gemeinderats und eines Antrags der Gemeinde beim DVI.

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