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121.213 KBüV CH-AG

§ 21 Verordnung über das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht (KBüV) - Zugriffsberechtigung auf Gemeindeebene

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§ 21 KBüV · Zugriffsberechtigung auf Gemeindeebene

1. Die Gemeinden sind zugriffsberechtigt bei Gesuchen um ordentliche Einbürgerung, die bei ihnen eingereicht, aber noch nicht an das DVI weitergeleitet worden sind.

2. Nach der Weiterleitung an das DVI besteht für die Gemeinden das Recht zur Einsicht in

a) die durch sie bearbeiteten Personendaten,

b) die durch sie hochgeladenen Dokumente,

c) den Verfahrensstand beim Kanton.

3. Zugriffsberechtigt auf Gemeindeebene sind die mit der Bearbeitung von Einbürgerungsgesuchen befassten Personen der zuständigen Stellen.

4. Die Gemeinden können für die Mitglieder des Gemeinderats und für die Mitglieder einer Einbürgerungskommission Leseberechtigungen vergeben.

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