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121.213 KBüV CH-AG

§ 20 Verordnung über das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht (KBüV) - Zugriffsberechtigung auf Kantonsebene

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§ 20 KBüV · Zugriffsberechtigung auf Kantonsebene

1. Der Kanton ist zugriffsberechtigt bei Gesuchen um ordentliche Einbürgerung, die an das DVI weitergeleitet wurden.

2. Vor der Weiterleitung eines Gesuchs um ordentliche Einbürgerung an das DVI besteht für den Kanton das Recht zur Einsicht in den Verfahrensstand bei der Gemeinde.

3. Zugriffsberechtigt auf Kantonsebene sind die mit der Bearbeitung von Einbürgerungsgesuchen befassten Personen der zuständigen Stellen.

4. Soweit dies für ihre Aufgabenerfüllung erforderlich ist, besteht für folgende Stellen eine beschränkte Zugriffsberechtigung

a) Mitarbeitende der Jugendanwaltschaft,

b) Parlamentsdienst,

c) Mitglieder der Einbürgerungskommission des Grossen Rats.

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