121.213
KBüV
CH-AG
§ 2 Verordnung über das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht (KBüV) - Grundsatz
Einbürgerungen - Voraussetzungen
§ 2 KBüV · Grundsatz
1. Die Gemeinden tragen den Fähigkeiten von gesuchstellenden Personen mit körperlichen, geistigen, psychischen oder anderen Beeinträchtigungen insbesondere Rechnung durch
a) * Hilfestellungen beim Staatsbürgerlichen Test,
b) * Dispensationen vom Staatsbürgerlichen Test,
c) Hilfestellungen beim Einbürgerungsgespräch.