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121.213 KBüV CH-AG

§ 2 Verordnung über das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht (KBüV) - Grundsatz

Einbürgerungen - Voraussetzungen
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§ 2 KBüV · Grundsatz

1. Die Gemeinden tragen den Fähigkeiten von gesuchstellenden Personen mit körperlichen, geistigen, psychischen oder anderen Beeinträchtigungen insbesondere Rechnung durch

a) * Hilfestellungen beim Staatsbürgerlichen Test,

b) * Dispensationen vom Staatsbürgerlichen Test,

c) Hilfestellungen beim Einbürgerungsgespräch.

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