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121.213 KBüV CH-AG

§ 19 Verordnung über das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht (KBüV) - Grundsätze der Datenbearbeitung

Elektronisches Dokumentenmanagement- und Informationssystem - Datenbearbeitung
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§ 19 KBüV · Grundsätze der Datenbearbeitung

1. Die Gesuche betreffend ordentliche Einbürgerung werden mittels des Informationssystems EEP bearbeitet.

2. Es wird im Informationssystem EEP für jedes Einbürgerungsgesuch ein elektronisches Dossier mit einer Dossiernummer geführt.

3. Zugriffsberechtigt sind der Kanton und die Gemeinden.

4. Die Auskunfts-, Einsichts-, Berichtigungs-, Unterlassungs-, Feststellungs- und Löschungsrechte der betroffenen Personen richten sich nach dem Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) vom 24. Oktober 2006 und der Verordnung zum Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (VIDAG) vom 26. September 2007.

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