121.213
KBüV
CH-AG
§ 17 Verordnung über das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht (KBüV) - Vergütungen
Einbürgerungen - Gemeindegebühren
§ 17 KBüV · Vergütungen
1. Bei Gesuchen um erleichterte Einbürgerung und Wiedereinbürgerung entrichtet der Kanton der aktuellen Wohnsitzgemeinde, die den Erhebungsbericht erstellt hat, drei Viertel der durch den Bund zugunsten des Kantons erhobenen Gebühren.